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Häufige Fragen
rund um das Thema Treppenhausreinigung für Mieter und Vermieter
Wer ist für die Treppenhausreinigung zuständig?
In Mehrfamilienhäusern wird die Zuständigkeit für die Treppenhausreinigung in der Regel im Mietvertrag festgelegt. In Mehrfamilienhäusern wird das Treppenhaus häufig genutzt, weshalb eine regelmäßige Reinigung wichtig für ein gepflegtes Erscheinungsbild ist. Sie trägt zum Werterhalt der Immobilie bei, reduziert Unfallrisiken und sorgt für ein angenehmes Wohnumfeld. In vielen Fällen wird die Treppenhausreinigung bereits bei Abschluss des Mietvertrags geregelt.
Reinigung des Treppenhauses – gesetzliche Pflicht des Vermieters?
Grundsätzlich ja, sofern die Reinigung nicht wirksam auf die Mieter übertragen wurde. Gemäß § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die vertragsgemäße Nutzung der Wohnung zu ermöglichen. Dazu zählt auch die Organisation der Treppenhausreinigung. Ohne eine regelmäßige Reinigung ist eine ordnungsgemäße Nutzung der Gemeinschaftsflächen nicht gewährleistet.
Vorteile einer Treppenhausreinigung
Eine professionelle Treppenhausreinigung spart Zeit, vermeidet Konflikte und sorgt für einen gleichbleibenden Sauberkeitsstandard. 1. Zeit- und Arbeitsersparnis Viele Mieter sind beruflich stark eingebunden oder vergessen ihre Reinigungsaufgaben. Ein Reinigungsdienst nimmt diese Verantwortung zuverlässig ab. 2. Keine Probleme bei Urlaub oder Krankheit Bei längerer Abwesenheit, Krankheit oder im Alter ist die regelmäßige Reinigung oft nicht zumutbar. Ein Dienstleister stellt die Sauberkeit dauerhaft sicher. 3. Einheitlicher Sauberkeitsstandard Unterschiedliche Auffassungen von Sauberkeit führen häufig zu Spannungen in der Hausgemeinschaft. Eine professionelle Reinigung schafft klare Standards. 4. Bessere Vermietbarkeit der Immobilie Ein sauberes Treppenhaus hinterlässt bei Besuchern und Interessenten einen positiven Eindruck und erleichtert die Neuvermietung.
Ist die Treppenhausreinigung immer Aufgabe der Mieter?
Nein, das hängt von den Regelungen im Mietvertrag ab. Ob die Reinigung durch die Mieter erfolgt oder ein Dienstleister beauftragt wird, ist im Mietvertrag geregelt. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, liegt die Zuständigkeit grundsätzlich beim Vermieter.
Der Vermieter möchte einen Reinigungsdienst beauftragen – ist das erlaubt?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. A) Ist die Treppenhausreinigung im Mietvertrag den Mietern übertragen, kann der Vermieter dennoch einen Reinigungsdienst beauftragen, sofern die Mehrheit der Mieter zustimmt. Die Kosten können dann über die Nebenkosten umgelegt werden. B) Liegt die Reinigungspflicht beim Vermieter, kann er frei entscheiden, ob ein Reinigungsdienst oder Hausmeister eingesetzt wird. Die Kosten sind umlagefähig.
Können Treppenhausreinigungskosten steuerlich geltend gemacht werden?
Ja, anteilig als haushaltsnahe Dienstleistung. Bei einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung können 20 % der Lohnkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden – bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr.
Im Mietvertrag steht nichts zur Treppenhausreinigung – wer ist zuständig?
In diesem Fall ist der Vermieter verantwortlich. Auch wenn die Reinigung nicht ausdrücklich geregelt ist, kann der Vermieter einen Reinigungsdienst oder Hausmeister beauftragen und die Kosten – sofern umlagefähig – auf die Mieter umlegen.
Was passiert, wenn ein Mieter seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt?
Der Vermieter kann einschreiten. Kommt ein Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen und gegebenenfalls eine Reinigungsfirma beauftragen. Die entstehenden Kosten können dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
Mieter kann die Treppenhausreinigung nicht erledigen
Der Mieter muss selbst für Ersatz sorgen. Sollte ein Mieter aufgrund von Krankheit oder Urlaub nicht in der Lage sein, die ihm zugewiesene Treppenhausreinigung durchzuführen, ist es seine Verantwortung, für einen Ersatz zu sorgen – zum Beispiel indem Nachbarn oder Freunde einspringen. Bei einer länger andauernden Krankheit oder wenn die Reinigung altersbedingt nicht mehr möglich ist, empfiehlt es sich, den Vermieter zu kontaktieren, um eine individuelle Sonderregelung im Mietvertrag zu vereinbaren.
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